Assistierte Ausbildung (AsA) - nach §§ 74 – 75a SGB III bzw. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 74 -75a SGB III

Die BQM kann förderungsbedürftige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung unterstützen.

Förderungsfähig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können.

Anmeldung

Über eine Teilnahme an dieser Maßnahme entscheiden die zuständigen Beratungsfachkräfte                  

Agentur für Arbeit Heide:

Rungholtstraße 1
25746 Heide
Tel.: 0481 – 98 – 0

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Jobcenter Dithmarschen:

Rungholtstraße 1
25746 Heide
Tel.: 0481 – 98 – 980

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Unterstützer mit ins Boot geholt AsA DLZ 12.7.2023 2

Inhalte der AsA sind Maßnahmen zur Unterstützung von Betrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Ausbildung und zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses. Betriebe, die einen förderungsbedürftigen jungen Menschen betrieblich ausbilden möchten, können zur Aufnahme der Berufsausbildung in der ausbildungsvorbereitenden Phase unterstützt werden.

Für den Erfolg der Assistierten Ausbildung ist maßgeblich, ob der erfolgreiche Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung und eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht werden.

Bei der Assistierten Ausbildung handelt es sich um eine individuelle und kontinuierliche Unterstützung der einzelnen Teilnehmer, die sich an der konkreten Lebenssituation und dem jeweiligen Unterstützungsbedarf ausrichtet und nicht um eine Gruppenmaßnahme.

Die inhaltliche Ausrichtung aller Aktivitäten im Zusammenhang mit einer betrieblichen Berufsausbildung orientiert sich an den gültigen Ausbildungsordnungen und den Ausbildungsrahmenplänen der Ausbildungsberufe der Teilnehmer.

Die Rechte und Pflichten aufgrund des Ausbildungsverhältnisses bleiben von der Assistierten Ausbildung unberührt.

Die in der Assistierten Ausbildung wahrzunehmenden Aufgaben werden folgenden zwei Phasen und Aufgabenfeldern zugeordnet:

Phase I

Vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase bei der BQM –

ab Maßnahmebeginn bis zur individuellen Aufnahme der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 31.10. des jeweiligen Maßnahmebeginnjahres

Erlangen einer passenden betrieblichen Ausbildungsstelle:

Standortbestimmung, Berufsorientierung, Profiling, Bewerbungstraining, berufspraktische Erprobungen und aktive, speziell auf die Belange des einzelnen Teilnehmers und des einzelnen Betriebes ausgerichtete Ausbildungsstellenakquise in enger Abstimmung mit dem Bedarfsträger sowie Unterstützung der Teilnehmer und der Betriebe bei Formalitäten vor und beim Vertragsabschluss

Phase II

Ausbildungsbegleitende Phase im Betrieb –

ab Ausbildungsbeginn bis zum individuellen erfolgreichen Ausbildungsabschluss; durchschnittlich mindestens 2 bis maximal 5 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) für Austausch- und Lernangebote pro Woche durch die BQM.

Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses und Sicherung des Ausbildungsabschlusses: Unterstützung der Teilnehmer und deren Ausbildungsbetriebe während der betrieblichen Ausbildung sowie Vorbereitung des anschließenden Übergangs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.