AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung)
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eingefügt. Die Regelungen verfolgen das Ziel, die Qualität arbeitsmarktlicher Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern.
Um dieses Ziel zu erreichen, können nur solche Träger zur Einbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen werden, die unter anderem ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen, qualifiziertes Personal einsetzen und ein System zur Sicherung der Qualität anwenden. Die Zulassungserfordernisse gelten für alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III selbst durchführen oder durchführen lassen.
Im Oktober 2006 erfolgte auf dieser Basis die erste erfolgreiche Träger- und Maßnahmezertifizierung der BQM durch den TÜV Rheinland Cert GmbH.
In einem Zertifizierungsaudit hat die BQM, an den Standorten Klaus-Groth-Straße 6 und Bojestr.3 in Meldorf sowie in der Rungholtstr.9 in Heide, die Anforderungen gemäß des § 178 SGB III sowie der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) erfüllt.
Die BQM ist nach Prüfung durch den Zertifizierer GUTcert Berlin für den Zeitraum vom 05.10.2022 bis zum 04.10.2027 AZAV – Zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung für folgende Fachbereiche:
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
- Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
- Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
- Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.